Weigert sich der Freier nach den sexuellen Handlungen den vorher vereinbarten Lohn zu bezahlen, so ist dieser gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht einforderbar, weil der zugrunde liegende Vertrag als sittenwidrig und somit als nichtig bezeichnet wird.
Diese Rechtsauffassung ist aus Sicht der Freisinnigen überholt. Deshalb hat die FDP in der vorberatenden Grossratskommission den Antrag gestellt, eine Bestimmung zur Einforderbarkeit des Dirnenlohns in das neue kantonale Prostitutionsgesetz aufzunehmen.
„Gesellschaftspolitisch ist es absolut genial, wenn der Kanton Bern als erster Kanton diesen alten Zopf aufhebt. Ob man will oder nicht, entspricht die Prostitution der gesellschaftlichen Realität. Der Staat muss dafür sorgen, dass auch Prostituierte ihre Rechte wahrnehmen können“, sagt Grossrätin Katrin Zumstein, Kommissionsmitglied und Co-Präsidentin der FDP-Frauen.
Der FDP-Antrag im Wortlaut:
„Art. 2 Abs. 2
Das vorher vereinbarte Entgelt für die erbrachten sexuellen Handlungen ist einforderbar. Die Forderung kann nicht abgetreten werden.“